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| Allgemeine Geschäftsbedingungen der ProFit Softwareentwicklungs-GmbH mit Sitz in Stuttgart | ||||
| 1. Lizenzvergabe, Wirksamkeit der Lizenz, allgemeine Definitionen | ||||
| Der Lizenzgeber, die Firma ProFit Softwareentwicklungs-GmbH, nachfolgend kurz LG oder ProFitSE genannt - ist Eigentümerin der Software mit dem Namen ProFit - kurz Software oder Produkt genannt. Der LG gewährt dem Lizenznehmer - kurz LN genannt - eine nicht ausschließliche und nicht übertragbares Nutzungsrecht (Lizenz) an dieser Software. Zu diesem Zwecke erhält der LN einen entsprechenden Datenträger ausgehändigt. Mit Entgegennahme des Datenträgers treten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - kurz AGB´s genannt - in Kraft. Sollte der LN nicht mit den AGB´s einverstanden sein, so hat er unverzüglich alle ihm zugegangenen Datenträger an den LG zurück zu geben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten und dies schriftlich zu bestätigen. | ||||
| Mit dem Begriff "Software" werden alle ausführbaren Dateien, Zusatzprogramme, Schablonen, Vorlagen, Filter, Lernprogramme, Hilfedateien und alle zusätzlichen Dateien, die in der angegebenen Version von ProFit enthalten sind bezeichnet. | ||||
| 2. Einschränkungen | ||||
| Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung anderes bestimmt ist, ist es dem LN untersagt, | ||||
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| 3. Gebühren | ||||
| Für das Lizenzprodukt sind vom Lizenznehmer Lizenzgebühren zu entrichten. Diese richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenliste. Diese Gebührenliste kann jederzeit eingesehen werden und wird auf Wunsch auch schriftlich zur Verfügung gestellt . | ||||
| 4. Gültigkeit | ||||
| Die AGB´ s sind die Rechtsgrundlage für einen Lizenzvertrag und haben unbegrenzte Gültigkeit. Änderungen können nur durch schriftliche Bestätigung beider Parteien vorgenommen werden. Der Schriftformvorbehalt kann ebenfalls nur durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. | ||||
| 5. Eigentumsrechte | ||||
| Titel, Inhaberrechte und Rechte am geistigen Eigentum bleiben bei dem Lizenzgeber. Der Lizenznehmer erkennt diese Inhaberrechte am geistigen Eigentum an und wird nichts unternehmen, um die Inhaberrechte hinsichtlich des Produkts zu gefährden, zu beschränken oder in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen. Die Software ist durch Urheberrechte, andere Gesetze für das geistige Eigentum und internationale Verträge geschützt. Der Titel und ähnliche Rechte an Inhalten, auf die durch das Produkt zugegriffen werden kann, sind Eigentum des jeweiligen Inhaltsinhabers und werden durch Gesetz geschützt. Die im Rahmen dieser Vereinbarung gewährte Lizenz gibt dem Lizenznehmer keine Rechte im oder am Inhalt. | ||||
| 6.Gewährleistung und Haftung | ||||
| 6.1. Die Firma ProFitSE gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung entspricht. Ist der Lizenznehmer ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. | ||||
| 6.2. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen. | ||||
| 6.3. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. | ||||
| 6.4. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Lizenznehmer der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Lizenznehmer teilt dem Lizenzgeber mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Lizenznehmer mit sich bringen würde. Der Lizenzgeber kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für Sie durchführbar ist. | ||||
| 6.5. Zur
Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lizenzgeber für denselben
oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel zwei Versuche
innerhalb der vom Lizenznehmer gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten
fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Lizenznehmer vom
Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts-
bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch
innerhalb der gesetzten Frist dem Lizenznehmer nicht zuzumuten ist.
Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen
verweigert wurde, steht dem Lizenznehmer das Minderungs- bzw.
Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. |
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| 6.6. Hat der Anwender die Firma ProFitSE wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma ProFitSE nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Anwender allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. | ||||
| 6.7.Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen. | ||||
| 6.8. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nicht geschuldet. | ||||
| 6.9. Über diese
Gewährleistung hinaus haftet die Firma ProFitSE für den Zeitraum von
einem Jahr ab Ablieferung der Software nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter
Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des
Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus
leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden
begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das
Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für
Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und
dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Fall einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen. Schadensersatzansprüche wegen verlorener oder beschädigter Daten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn Schadensersatzansprüche gestellt werden, so sind diese auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Die gesetzlichen Regelungen bei grob fahrlässiger Handlung des LG bleiben davon unberührt. |
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